Unterversicherungsverzicht Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung verzichtet auf Abzüge im Schadenfall wegen einer Unterversicherung, wenn die Versicherungssumme 1914 richtig ermittelt wurde (§ 12 VGB 2000).
Als richtig ermittelt gilt die Versicherungssumme, wenn entweder der Versicherer eine Berechnung eines Bausachverständigen anerkannt hat oder wenn er selbst die Umrechnung vornimmt auf Basis richtiger Angaben des Versicherungsnehmers. Die Angaben müssen sich entweder auf einen Neubaupreis und das entsprechende Jahr oder auf die Merkmale für die Pauschalversicherung nach Wohnfläche bzw. nach umbautem Raum sowie die Gebäudemerkmale beziehen.
Für die Erhaltung des Unterversicherungsverzichts ist es wichtig, dass der Versicherungsnehmer unverzüglich wertsteigernde Um- und Ausbauten mitteilt.
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