Unverfallbarkeit
Die Unverfallbarkeit besagt, das Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf eine Altersvorsorge bleiben unverfallbar, wenn dieser das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat.
Abweichend sind Zusagen sofort unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer sie selbst durch Entgeltumwandlung finanziert hat.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Unverschuldete Schädigung