Vorsorgeversicherung
Neu hinzukommende Haftpflichtrisiken werden über die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 4 AHB 2008 ohne besondere Anzeige mitversichert.
Nicht eingeschlossen sind neue Risiken im Bereich Autoversicherung, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, sowie Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen oder die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken nach Aufforderung durch den Versicherer im Rahmen der Beitragsregulierung anzeigt und eine Einigung über die fällige Prämie erfolgt. Sonst entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Hinweis
Nächstes Thema in unserem Lexikon Vorvertragliche Anzeigepflicht