Zahlungsverzug Folgeprämie (Krankenversicherung)
Die Mahnung bei Zahlungsverzug der Folgeprämie zur Krankenversicherung hat eine Frist von zwei Monaten und besondere Belehrungen über die Nachteile eines Verlustes der Private Krankenversicherung sowie über eventuelle sozialrechtliche Zuschuss- oder Übernahmemöglichkeiten zu umfassen. Anschließend wird der Vertrag bis zur Nachzahlung ruhend gestellt, dennoch bleibt der Versicherer zur Übernahme von Behandlungskosten akuter Erkrankungen, von Schmerzzuständen sowie bei Schwanger- und Mutterschaft verpflichtet (§ 193 Abs. 6 VVG (ab 1.1.2009)).
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