Alkohol (Unfallversicherung)
Unfälle, die ursächlich durch Alkohol bedingte Geistes- oder Bewusstseinsstörungen entstehen, sind nach den Allgemeinen Bedingungen zur Unfallversicherung ausgeschlossen. Diese wird bei Verkehrsteilnehmern angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentration beim Autofahrer bei 1,1 Promille und mehr liegt, bei Fahrradfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille, bei Fußgängern bei ca. 2,0 Promille.
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