Basisversorgung
Entspricht der ersten Schicht nach dem Drei-Schichten-Modell. Zur Basisversorgung werden unter steuerlichen Aspekten folgender Altersversorgungen gerechnet:
Gesetzliche Rentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
Berufsständische Versorgungswerke (beispielsweise für Ärzte, Apotheker oder Steuerberater) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG)
Landwirtschaftliche Alterskasse
Leibrentenversicherung, die so genannte Basis- oder Rürup-Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG)
Die Beiträge zu dieser Schicht der Altersvorsorge werden steuerlich besonders gefördert. Die Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Ab 2005 können Ausgaben bis zu maximal 20.000 EUR bei Alleinstehenden beziehungsweise 40.000 EUR bei Verheirateten zu 60 Prozent als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2006 steigt die Abzugsfähigkeit um jährlich zwei Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 die volle Abzugsfähigkeit erreicht ist.
Die Abzugsfähigkeit anderer Vorsorgeprodukte im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen wird 2005 auf den Betrag von 1.500 EUR reduziert. Eine Sonderregelung gilt für Selbstständige, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst bezahlen. Abgebaut werden außerdem der Sonderausgabenhöchstbetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Versorgungsfreibetrag sowie der Altersentlastungsbetrag.
Die aus diesen Altersversorgungen gezahlten Renten werden hingegen nachgelagert besteuert. Ab 2005 sind zunächst 50 Prozent der ausgezahlten Renten zu versteuern. Dieser Prozentsatz steigt ab 2006 bis 2020 um jeweils zwei Prozentpunkte und 2021 um jeweils einen Prozentpunkt, bis im Jahr 2040 die volle, nachgelagerte Besteuerung der Renten erreicht sein wird.
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