Einbrechen
Als Einbrechen bezeichnet man das Gewaltsame Öffnen eines Gebäudes oder eines Raums in dem Gebäude.
Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (Abschnitt A § 1 Abs. 2 AERB 2008) – zum Beispiel Inventar von Betrieben – und in der Hausratversicherung (Abschnitt A § 3 VHB 2008).
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