Mangelfolgeschaden
Mängel an einer hergestellten oder gelieferten Sache und der daraus entstehende Mangelfolgeschaden unterfallen als Pflichtverletzungen der einheitlichen Grundnorm des § 280 BGB. Während Mängel der Sache selber anhaften, geht es bei den Mangelfolgeschäden um Schäden, die durch mangelhafte Sachen an anderen Rechtsgütern des Vertragspartners entstehen. Mangelfolgeschäden werden von der Deckung der Haftpflichtversicherung erfasst. Die Grenzziehung zu den nicht gedeckten Ansprüchen wegen Mängeln (sog. Erfüllungsansprüche) erfolgt durch Ziffer 1.2 AHB 2008.
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