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Patenthaftpflichtversicherung

Patenthaftpflichtversicherung

Hier erklären wie Ihnen, was der Begriff Patenthaftpflichtversicherung bedeutet.

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Patenthaftpflichtversicherung - Definition

Patenthaftpflichtversicherung

Die Patenthaftpflichtversicherung ist eine Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen Ansprüche, die gegen den VN wegen Verletzung von Schutzrechten gerichtet werden.
Das geistige Eigentum in der Gestalt von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder Geschmacksmustern macht mittlerweile einen erheblichen Teil des Wertes vieler Unternehmen aus. Patente z. B. verleihen ihren Inhabern das einzig legale Monopol zur Nutzung einer Erfindung und damit zur Vermarktung und zum Verkauf darauf basierender Produkte.
Das Risiko einer Haftung wegen der Verletzung von Patentrechten Dritter kann auf
Grüner Pfeil nach rechts dem Übersehen fremder Schutzrechte wegen unzureichender Recherche,
Grüner Pfeil nach rechts einer Fehleinschätzung aufgefundener Schutzrechte oder auch auf
Grüner Pfeil nach rechts der falschen Beurteilung des Umfangs fremder Schutzrechte beruhen.
Exponierte Branchen sind z. B. Pharma, Chemie, Biotechnik, Elektronik, Telekommunikation und Textil.
Gegenstand des Versicherungsschutzes
Die Konsequenzen einer Verletzung von Schutzrechten können darin bestehen, dass der Geschädigte Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wegen entstandener Vermögensschäden erhebt.
Die herkömmliche Betriebshaftpflichtversicherung schließt den Versicherungsschutz für derartige Schäden ausdrücklich aus. Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte sind zudem aus normalen Vermögensschadenhaftpflicht- sowie aus Rechtsschutzversicherungen meistens ausgeschlossen.
Die Patent Haftpflichtversicherung übernimmt
Grüner Pfeil nach rechts die Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen
Grüner Pfeil nach rechts einschließlich der Abwehrkosten in einstweiligen Verfügungsverfahren.
Es besteht Deckung nach dem sog. Claims-Made-Prinzip. Versicherungsfall ist danach die erstmalige Erhebung eines Anspruchs. Nach den Versicherungsbedingungen muss sowohl die Anspruchserhebung als auch die Verletzungshandlung in die Laufzeit des Vertrages fallen. Grundsätzlich ist es aber möglich, eine Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Verstöße und eine Nachhaftungsdeckung für nach Vertragsablauf erhobene Ansprüche zu vereinbaren.
Bei der Festlegung des geografischen Geltungsbereichs der Police sind auch die Möglichkeiten von Verletzungshandlungen über das Internet zu berücksichtigen.

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