Übertritt aus der GKV
Personen, die aus einer GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit für die Private Krankenversicherung angerechnet. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss daran beginnt.
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