Umwelthaftpflichtversicherung
Haftpflichtschäden durch Umwelteinwirkungen sind nach den Allgemeinen Bedingungen der Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hierfür gibt es spezielle Umwelthaftpflichtversicherungen, zum einen die Umwelthaftpflicht Basisversicherung und zum anderen die Deckung nach dem Umwelthaftpflicht-Modell.
Die Umwelthaftpflichtversicherung ist grundsätzlich für alle Unternehmen notwendig und sinnvoll, da die Betriebshaftpflichtversicherung weitgehend keinen Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkungen zur Verfügung stellt.
Gegenstand der Versicherung
Spiegelbildlich zum Ausschluss der Ziffer 7.10 AHB 2008 deckt die Umwelthaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser.
In der Regel stellt sich der Aufbau und der Inhalt einer Umwelthaftpflichtversicherung wie folgt dar:
Gedeckte Schäden
Personenschäden
Sachschäden
Vermögensschäden,
1. aus der Verletzung von Aneignungsrechten, 2. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie 3. aus wasserrechtlichen Benutzungsrechten und -befugnissen.
Eingeschlossen sind sogenannte Allmählichkeitsschäden im Sinne von Ziffer 7.14 AHB 2008, also Sachschäden durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen etc.
Risikobausteine
Der Versicherer möchte so weit wie möglich über die in Deckung zu nehmenden Risiken informiert sein. Hierzu dient das sog. Risikobausteinprinzip. Die im Unternehmen ermittelten Einzelrisiken (Tankanlagen, Feuerungsanlagen etc.) müssen daher den sog. Risikobausteinen des Umwelthaftpflicht-Modells zugeordnet werden:
WHG-Anlagen
d.h. Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
UHG-Anlagen
Anlagen nach Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes
sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
d.h. zum Beispiel Anlagen nach dem Bundesimmissions-Schutzgesetz
Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
d.h. Abwasseranlagen oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Gewässer
UHG-Anlagen/Pflichtversicherung
d.h. Anlagen gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
Umwelt- Produktrisiko (bzw. Umwelt-Regressrisiko)
d.h. Planung, Herstellung. Lieferung, Montage, Wartung etc. von umweltrelevanten Anlagen Dritter oder von ersichtlich hierfür vorgesehenen Teilen
Umwelt-Basisrisiko
d.h. Umwelteinwirkungen, soweit sie nicht von Anlagen oder Tätigkeiten der vorgenannten Bausteine ausgehen
Im Sinne des sog. Deklarationsprinzips ist es Sache des VN, dem Versicherer die vorhandenen Anlagen bzw. Risiken zu benennen. Im Laufe eines Versicherungsjahres neu hinzukommende Risiken sind nicht automatisch gedeckt.
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