Verbraucherinformation
Versicherungsnehmer müssen über die wesentlichen Bestimmungen und Bedingungen informiert werden, die dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu Grunde liegen. In der Verbraucherinformation hat der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich über Folgendes zu informieren:
Name, Anschrift, Rechtsform, Sitz des Versicherers z.B. des Private Krankenversicherung Unternehmens,
Beschwerdemöglichkeiten; Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die für den Vertrag gelten,
Angaben zu Art, Umfang, Fälligkeit der Leistung, sofern dies nicht bereits aus den AVB hervorgeht,
Laufzeit des Vertrags,
Prämienhöhe, Aufteilung auf ggf. rechtlich selbstständige Einzelverträge, Zahlungsweise, Nebengebühren, Gesamtprämie,
Antragsbindefrist,
Belehrungen zum Widerrufs- oder Rücktrittsrecht.
Die Verbraucherinformation soll vor Abschluss des Vertrages ausgehändigt werden, sofern nicht sofortiger Versicherungsschutz gewünscht wird (vorläufige Deckungszusage). Wahlweise kann sie auch erst mit der Police zusammen übersandt werden.
Nach Inkrafttreten des neuen VVG am 1.1.2008 haben Versicherer bzw. Versicherungsvermittler über alle Sparten hinweg bestimmte Informationspflichten (§ 1 VVG-InfoV) zu erfüllen.
Darüber hinaus gibt es auch spezielle Informationspflichten in der Krankenversicherung (§ 3 VVG-InfoV) und Informationspflichten in der Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (§ 2 VVG-InfoV).
Nächstes Thema in unserem Lexikon Verbundene Lebensversicherung