Vermittlergesetz
Das am 24.11.2006 vom Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts dient zur Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in das deutsche Recht. Die wichtigsten Regelungen des Vermittlergesetz sind:
Zulassungspflicht: Wer ab In-Kraft-Treten des Vermittlergesetzes erstmals gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder -vertreter tätig werden will, muss dafür eine Erlaubnis seiner zuständigen Industrie- und Handelskammer einholen, die an die Voraussetzungen Zuverlässigkeit, geordnete finanzielle Verhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung sowie erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung geknüpft ist. Wer erstmals ab 1.1.2007 tätig geworden ist, muss ebenfalls bei In-Kraft-Treten des Vermittlergesetzes eine Erlaubnis beantragen. Wer vorher erstmals tätig wurde, muss bei In-Kraft-Treten unmittelbar eine Berufs Haftpflichtversicherung besitzen, kann aber die Erlaubnis im Rahmen einer bis Ende 2008 andauernden Übergangsfrist nachholen. Ausgenommen bleiben in erster Linie Ausschließlichkeitsvertreter mit uneingeschränkter Haftungsübernahme, bei denen der Versicherer die Prüfung der Voraussetzungen sowie die Verantwortung übernimmt.
Alle erlaubnispflichtigen oder auf Antrag von der Erlaubnis befreiten oder erlaubnisfreien Versicherungsvermittler z.B. für die Private Krankenversicherung müssen sich in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes, öffentlich zugängliches Vermittlerregister aufnehmen lassen. Erlaubnisfreie Vermittler (Ausschließlichkeitsvertreter mit uneingeschränkter Haftungsübernahme) können die Eintragung von ihrem Versicherer vornehmen lassen.
Informationspflichten: Versicherungsvermittler müssen Kunden beim ersten Geschäftskontakt eine Auskunft über sich selbst geben, insbesondere zur Firma, Adresse, Art der Zulassung, Registernummer und Adressen der Beschwerdestellen (Ombudsmann). Zu Beratungsbeginn müssen sie den Kunden über ihre Beratungsgrundlage aufklären (mit Ausnahme von Maklern, sofern diese ihre gesetzliche Beratungsgrundlage nicht beschränken wollen).
Beratungs- und Dokumentationspflichten: Sofern ein Anlass erkennbar ist, muss der Versicherungsvermittler den Kunden nach seinen Wünschen und seinem Bedarf befragen, ihn beraten und die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Die Beratung der Prämienhöhe der vermittelten Versicherung angepasst werden. Die genannten Informationen müssen dokumentiert und die Dokumentation klar und verständlich und in Textform vor Vertragsabschluss dem Kunden übermittelt werden.
Zahlungssicherung: Versicherungsmakler müssen, sofern sie nicht zur Entgegennahme von Kundengeldern durch den Versicherer bevollmächtigt wurden, eine Sicherheit nachweisen. Bei Vertretern gilt hingegen, dass die Prämie mit Zugang beim Vertreter auch dem Versicherer als zugegangen gilt. Für den Kunden bestimmte Gelder darf ein Vermittler vom Versicherer nur entgegennehmen, wenn der Kunde den Vermittler ausdrücklich bevollmächtigt.
Schlichtung: Die Ombudsleute werden die Schlichtung auch für Streitigkeiten zwischen Kunden und Versicherungsvermittlern übernehmen.
Persönliche Schadenersatzpflicht: Versicherungsvermittler sind dem Kunden persönlich zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie ihre Vermittlerpflichten schuldhaft verletzen. Das schafft insbesondere für Versicherungsvertreter eine neue Haftungssituation.
Versicherungsunternehmen dürfen nur mit ordnungsgemäß zugelassenen Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten, ggf. im Rahmen von Übergangsfristen auch mit einem späteren Nachweis der Gewerbeerlaubnis. Rechtsgrundlage ist das VAG, überwacht wird dies von der BaFin.
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